Reise 2018 Teil 2
(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Da stellt sich natürlich die Frage, ob die Staatsanwältin recht hat. Eine andere zur Abnahme von Eiden zuständige Stelle… Dabei kann es sich ja nun nicht um ein Gericht handeln, da diese ja extra vorstehend vor dieser Formulierung im Gesetzestext benannt wird.
Eine „andere zur Abnahme von Eiden zuständige Stelle…" Könnte es sich dabei nicht auch um den Bundestag handeln? Oder auch um Eide, die vor Untersuchungsausschüssen im Bundestag abgegeben werden? Ja, ich glaube, die Staatsanwältin sollte ihren Standpunkt nochmals überdenken.
Aber es hat keinen Sinn, dass ich ihr nochmals schreibe. Das Ergebnis wird sich nicht ändern. Bert, und natürlich auch ich selbst, wir haben recht gehabt. Es kommt nichts dabei raus.
Na, meine Lieben, macht euch mal Gedanken darüber…